Für das Grundstück Sokelantstr. 19/21, das sich im Besitz der Kirchengemeinde Hannover Hainholz befindet, hat ein Investor über eine eigens gegründete GmbH ein Erbbaurecht erworben. Er will auf dem Grundstück eine Wohnungslosenunterkunft errichten. Dafür muss die Kirchengemeinde einer veränderten Nutzung des Grundstücks zustimmen.
Nach umfangreicher rechtlicher und wirtschaftlicher Prüfung der vom Investor vorgelegten Unterlagen hat sich der Kirchenvorstand der Kirchengemeinde Hainholz entschieden, der Nutzungsänderung des Erbbaurechts für das Grundstück nicht zuzustimmen.
Maßgeblich für diese Entscheidung sind die Rahmenbedingungen des Erbbaurechtsgesetzes. Danach muss die Kirchengemeinde zum Ende des Erbpachtvertrages dem Investor eine Entschädigung in Höhe von mindestens zwei Dritteln des Bauwerkwertes zahlen. Dieses übersteigt die finanziellen Möglichkeiten der Kirchengemeinde deutlich. Eine rechtliche Prüfung hat ergeben, dass sich diese Regelung nicht rechtsverbindlich ausschließen lässt.
Darüber hinaus wurde durch die Kirchengemeinde das vom Investor vorgetragene finanzielle und wirtschaftliche Konzept geprüft. Die Prüfung dieser Konzeption hat ergeben, dass die Wirtschaftlichkeit des Projekts für die Kirchengemeinde langfristig nicht sichergestellt ist. Für die Kirchengemeinde ist dieses insofern wichtig, da sie nach dem Erbbaurechtsgesetz die vorhandenen Belastungen übernehmen müsste, wenn sich der Investor vorzeitig aus dem Projekt zurückziehen sollte. Auch das würde die finanziellen Möglichkeiten der Kirchengemeinde übersteigen.